Liebe Eltern,
bitte füllen Sie das unten stehende Formular bis spätestens 23.09.2026 aus.
Im Oktober erhalten die Schüler von Herrn Varga ein Instrument gemeinsam mit einem Instrumentenmietvertrag in zweifacher Ausfertigung. Bitte unterschreiben Sie den Mietvertrag und geben ein Exemplar in der darauffolgenden Unterrichtsstunde bei Herrn Varga ab oder schicken Sie es per Post an die Musikakademie VS.
Zu ihrer Information finden Sie die Inhalte des Mietvertrags bereits auf dieser Seite unter dem Anmeldeformular.
Vertragsinhalte des Instrumentenmietvertrags
Die Inhalte des Mietvertrags werden wie folgt oder so ähnlich lauten. Gültigkeit hat der unterschriebene Vertrag.
§1 Vertragsgegenstand
Die Vermieterin vermietet dem Mieter für den Instrumentalunterricht das folgende Instrument: siehe Anlage 1
§2 Vertragsdauer
- Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2026. Pflichten und Haftung gehen mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Mieter über.
- Der Vertragsgegenstand wurde in dem im Inventar-Verzeichnis dokumentierten Zustand sowie mit dem dort aufgeführten Zubehör übergeben.
- Die Grundmietzeit beträgt 10 Monate (01.10.2026 bis 31.07.2027) und endet automatisch. Der Vertragsgegenstadt ist rechtzeitig vor Ablauf des Mietvertrags an die Vermieterin zurückzugeben.
§3 Mietzins und Fälligkeit
- Der monatliche Mietzins beträgt 11,50 EUR (elf Euro fünfzig Cent).
- Der Mietzins ist jeweils zum 15. des laufenden Monats zur Zahlung fällig und wird über ein SEPA-Lastschriftmandat abgebucht.
- Der Mieter stellt sicher, dass das Konto zum Zeitpunkt des Einzuges eine ausreichende Deckung aufweist.
- Im Falle einer Rücklastschrift ist die Vermieterin berechtigt, den nicht bezahlten Mietzins zuzüglich der der Vermieterin berechneten Rücklastschriftkosten im Folgemonat von dem angegebenen Konto abzubuchen.
- Bei Zahlungsverzug ist die Vermieterin dazu berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung eine Gebühr von 3,50 EUR zu erheben.
§4 Pflichten und Haftung
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sorgfältig zu behandeln, ihn vor Schäden, oder Verlust zu bewahren und ihn keinen anderweitigen Gefährdungen und Schädigungen auszusetzen.
- Der Mieter darf keinerlei Verfügungen über den Vertragsgegenstand treffen, die das Eigentum der Vermieterin beeinträchtigen. Insbesondere darf er den Vertragsgegenstand nicht veräußern, verschenken, verpfänden, verleihen, oder weitervermieten. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin den Zugriff Dritter auf den Vertragsgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen.
- Für Veränderungen oder Verschlechterungen des Vertragsgegenstandes, die durch normale Abnutzung auftreten oder herbeigeführt werden, trifft den Mieter keine Haftung. Für den Ersatz von Verschleißteilen wie z.B. Saiten hat der Mieter aufzukommen. Der Ersatz ist in Absprache mit der Vermieterin zu besorgen.
- Kommt es aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, zu einer Verschlechterung, dem Verlust oder der Zerstörung des Vertragsgegenstandes, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ist die Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll, hat der Mieter diese auf eigene Kosten durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Die Auswahl der Fachwerkstatt muss in Absprache mit der Vermieterin erfolgen. Zudem hat der Mieter eine Verwaltungspauschale in Höhe von 50,- EUR an die Vermieterin zu zahlen. Eine Reparatur ist als wirtschaftlich sinnvoll zu betrachten, wenn die Kosten der Reparatur die Kosten der Wiederbeschaffung nicht übersteigen. Erforderliche Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur nach Rücksprache mit der Vermieterin in Auftrag gegeben werden. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Mieter zum Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich geringer als der Wiederbeschaffungswert ist.
- Jegliche Haftung der Vermieterin aufgrund Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesem Fall ist, sofern der Vermieterin nicht Vorsatz zur Last fällt, die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
§5 Kündigung
- Die Vermieterin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 5 Abs. II, III und V dieses Vertrages den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Herausgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.
- Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
§6 Rückgabe
Zum Ende des Mietvertrages hat der Mieter den Vertragsgegenstand rechtzeitig vor Monatesende zurück zu geben. Bei verspäteter Rückgabe fallen weiterhin Mietkosten an.
§ 7 Schriftformerfordernis
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
- Abweichend von Absatz 1 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305 b BGB sind.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.
