Regelungen für den Unterricht an der Musikakademie
1. Unterrichtsart und Unterrichtsdauer
Die Akademie bietet Unterricht einzeln, in Gruppen oder in Klassen an. Die Unterrichtsdauer und die
Gruppenstärke sind in Verbindung mit der Höhe des Unterrichtsentgelts in der Entgeltordnung
geregelt.
Das Schuljahr der Akademie beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt
die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen. Fallen mehrere Feiertage auf gleiche
Wochentage, so erfolgt eine Sonderregelung.
Entgeltschuldner sind
- bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten,
- bei volljährigen Schülern der Schüler selbst,
- wer die Verpflichtung zur Zahlung der Schulgelder und sonstigen Entgelte der Akademie gegenüber
durch schriftliche Erklärung übernommen hat.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Anmeldung ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich unter Verwendung des
Anmeldeformulars der Akademie. Die Einteilung zum Unterricht erfolgt sofort, sofern ein Platz verfügbar
ist.
Abmeldungen sind während der ersten 4 Wochen nach Vertragsbeginn (Schnupperzeit) jederzeit, danach
nur zum 28.02 und 31.08. eines Jahres möglich und müssen, um rechtsgültig zu sein, jeweils
schriftlich bis spätestens 31.12. bzw. 30.06. dem Sekretariat vorliegen. In begründeten Einzelfällen
(z.B. längere Krankheit, Wohnortwechsel oder Schülertausch) sind Ausnahmen möglich.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
Die Höhe des Unterrichtsentgelts richtet sich nach den aktuell gültigen
Unterrichtstarifen der Musikakademie und erfolgt monatlich durch Abbuchung per Lastschrift. Die
Erteilung einer stets widerruflichen Einzugsermächtigung an die Akademie erfolgt zusammen mit der
Anmeldung und ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Unterrichtsvertrags.
Als monatliche Rate erhobenes Unterrichtsentgelt ist für den laufenden Monat 14 Tage nach erstmaliger
Rechnungsstellung, danach jeweils zum 15. des Monats für den laufenden Monat auch während der
Schulferien durchgängig zur Zahlung fällig.
Weitere Rechnungsstellungen erfolgen nur bei Änderung der Höhe des Schulgeldes.
7. Zahlungspflichten bei Beendigung des Unterrichts oder Stundenversäumnis
7.1.
Fällt mehr als zweimal im Jahr der Unterricht aus Gründen aus, die
die Schule zu vertreten hat und ist ein Vor- oder Nachholen während des Schuljahres nicht möglich, wird
das Schulgeld nach Ende des Schuljahres auf Antrag anteilig zurückerstattet. Die Abrechnung der
Rückerstattung erfolgt auf der Basis von schuljährlich maximal 36 Unterrichtseinheiten.
7.2.
Bei einem vom Schüler verursachten Stundenversäumnis bleibt die
Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes bestehen. Ausnahme:
Ununterbrochene Krankheit ab der dritten Unterrichtswoche / dem dritten Stundenversäumnis, nach Beginn
der Krankheit (auf Antrag und unter Vorlage eines Attestes), ununterbrochener Auslandsaufenthalt ab der
dritten Unterrichtswoche / dem dritten Stundenversäumnis seit Beginn des Aufenthalts. Die
Akademieverwaltung kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
Die Abrechnung der Rückerstattung erfolgt nach Ende des Schuljahres auf der Basis von schuljährlich
maximal 36 Unterrichtseinheiten. Ein vom Schüler verursachter Unterrichtsausfall verpflichtet die
Akademie nicht zum Nachholen des Unterrichts.
8. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden marktübliche Verzugszinsen berechnet. Ein
Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsraten oder immer wieder auftretende Zahlungsrückstände
(schlechte Zahlungsmoral) berechtigen die Akademie, den Schüler vom Unterricht auszuschließen.
Bis dahin angefallene Unterrichtsentgelte bleiben aber zur Zahlung fällig.